Telematik: Was muss ich bzgl. der SMC-B beachten?

Erstellt von Thorben Scheibe, Geändert am Mi, 27 Mär um 5:01 NACHMITTAGS von Jannik Unthan

INHALTSVERZEICHNIS


SMC-B, elektronischer Praxisausweis, Praxis-/Institutionskarte – Was ist das?

SMC-B,  elektronischer  Praxisausweis  und  elektronische  Praxis-/Institutionskarte sind synonyme Begriffe für eine Smartcard, die zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eingesetzt wird. 

 

Mit Hilfe einer SMC-B können zum Beispiel besonders geschützte Daten auf der eGK in einer Zahnarztpraxis ausgelesen werden.

 

Wer benötigt eine SMC-B?

Der Gesetzgeber hat für Zahnärzte und Ärzte die Anwendung "Versichertenstammdaten-Management“ (VSDM) bis spätestens zum 31. Dezember 2018 verpflichtend vorgegeben. 

 

Als technische Voraussetzung für diesen Versichertenstammdatenabgleich muss unter anderem eine neue Hardware-Ausstattung bestehend aus Konnektor oder Cloud-Konnektor (TI-Konnekt), Kartenterminal und einer SMC-B angeschafft werden. 

 

Genutzt wird die SMC-B in der Regel dann durch das Praxispersonal.


Wo kann man die SMC-B beantragen?


Die SMC-B Karte können Sie ausschließlich über die Online-Portale der zugelassenen Kartenhersteller (TSP = Trust Service Provider) beantragen. 

Das sind aktuell die Bundesdruckerei, MediSign und T-Systems. Damit nur berechtigte Nutzer Zugang zur TI erhalten, holt der TSP bei der KV Hamburg die Bestätigung darüber ein, dass der Antragsteller tatsächlich Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut oder ärztlicher Leiter eines MVZ ist und damit Anspruch auf den Praxisausweis hat.

 

Wie viele SMC-B werden benötigt?

Für die Verwendung an einem Praxisstandort reicht eine SMC-B, auch wenn in der Praxis mehrere Kartenterminals eingesetzt werden. Die SMC-B wird in ein an die TI angebundenes Kartenterminal gesteckt und ist so für alle nötigen Einsatzzwecke (wie Versichertenstammdatenabgleich oder Zugriff auf geschützte eGK-Daten) für den (Cloud-) Konnektor verfügbar.


Je Standort wird also eine SMC-B benötigt, das heißt bei Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften mindestens eine, bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und Zweigpraxen in der Regel eine je Standort, um von jedem Standort aus einen Zugriff auf die Versichertenstammdaten zu erhalten.


Im Falle von Praxisgemeinschaften handelt es sich um zwei oder mehrere rechtlich selbständige Zahnarztpraxen in gemeinsam genutzten Räumen. In diesem Fall ist zu beachten, dass jede Vertragszahnarztpraxis innerhalb der Praxisgemeinschaft eine eigene SMC-B benötigt und in jeweils ein Kartenterminal einsetzen muss.


Für den Einsatz eines mobilen Kartenterminals ist ebenfalls eine zusätzliche SMC-B oder ein HBA erforderlich.

 

Welche Kosten kommen bei der Beantragung einer SMC-B auf mich zu?

Die Kosten der SMC-B werden vom jeweiligen Anbieter festgelegt. 

Die Praxis erhält zur Refinanzierung der Kosten eine Pauschale für die Betriebskosten der SMC-B als Einmalzahlung kumuliert für fünf Jahre über die zuständige KZV.

 

Wer beantragt die SMC-B?

Grundsätzlich kann jede Vertragszahnärztin und jeder Vertragszahnarzt einen Antrag stellen. Der konkrete Kreis der Antragsberechtigten wird von der zuständigen KZV geregelt. 

 

Inhaber des Praxisausweises ist der Antragsteller. Die Inhaberschaft des Praxisausweises ist nicht auf andere Personen übertragbar.

 

Beantragung und Nutzung der SMC-B in Praxisgemeinschaften

Im Falle von Praxisgemeinschaften handelt es sich um zwei oder mehrere rechtlich selbständige Zahnarztpraxen in gemeinsam genutzten Räumen.

 

In diesem Fall ist zu beachten, dass jede Vertragszahnarztpraxis innerhalb der Praxisgemeinschaft eine eigene SMC-B benötigt und in jeweils ein Kartenterminal einsetzen muss.

 

Beantragung der SMC-B für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG oder auch Gemeinschaftspraxis)

Im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) benötigt die Praxis in der Regel nur eine SMC-B pro Standort. 

Da die SMC-B nur von einem einzelnen Mitglied der BAG beantragt werden kann, sollten sich die Vertragszahnärzte der Praxis abstimmen, wer die Antragstellung und damit Inhaberschaft der Karte übernimmt.


 Verlässt der Karteninhaber der SMC-B die BAG als Vertragszahnarzt und lässt dieser sich – beispielsweise in einer eigenen Praxis – nieder, nutzt er die SMC-B in der Neuniederlassung. Ein in der bisherigen BAG weiterhin tätiger Vertragszahnarzt muss daher rechtzeitig eine neue Karte beantragen.

 

Benötige ich eine neue SMC-B, wenn sich mein Name oder der Praxis- name ändert?

Im Fall einer persönlichen Namensänderung kann die SMC-B Karte bis zum Ende der Laufzeit weiter nutzen. Bei der Beantragung einer Folgekarte muss die Namensänderung angegeben werden.


 Eine Änderung des Praxisnamens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Karte, da nur der verantwortliche Karteninhaber (der Antragsteller) in den Zertifikaten der Karte aufgeführt ist

 

Welche Laufzeit hat eine SMC-B?

Die Zertifikate der SMC-B haben eine Laufzeit von maximal fünf Jahren ab Produktion der Karte. In der Regel sollte das in der Praxis genutzte Praxisverwaltungssystem vor Ablauf der Karte eine Warnmeldung anzeigen. 

 

Zusätzlich wird der SMC-B-Anbieter den Inhaber der SMC-B entsprechend informieren, so dass rechtzeitig für eine neue Karte gesorgt werden kann.

 

Darf ich die SMC-B inklusive PIN und PUK weitergeben?

Die  Weitergabe  der  SMC-B-PIN  ist  ausschließlich  an  berechtigte  Nutzer erlaubt. Die Weitergabe der SMC-B-PUK ist aus Sicherheitsgründen untersagt, die PUK muss entsprechend sicher geschützt aufbewahrt werden.


Sollte der Verdacht bestehen, dass eine nicht berechtigte Person die PIN kennt, muss diese geändert werden, um eine unberechtigte Nutzung der SMC-B zu unterbinden.


 Die verbindlichen Regelungen zur Nutzung der SMC-B werden von der jeweils zuständigen KZV zur Verfügung gestellt.

 

Ich habe schon einen eHBA. Benötige ich trotzdem noch eine SMC-B Karte?

Ja, es wird zusätzlich eine SMC-B benötigt. Der zum Versichertenstammdatenabgleich nötige Zugang der Praxis zur Telematikinfrastruktur ist nur mit einer SMC-B möglich.

 

Der eHBA (auch ZOD-Karte oder eZahnarztausweis, eArztausweis) ist hingegen als eine persönliche Signaturkarte des Behandlers zu verstehen. Er hat auch einen anderen Einsatzzweck (qualifizierte Signatur, Verschlüsselung und Authentisierung als Person und Zahnarzt).

 

Muss die SMC-B vor dem Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur freigeschaltet werden?

Ja, nach Erhalt der SMC-B muss diese noch durch den Antragsteller freigeschaltet werden, indem dieser dem SMC-Anbieter gegenüber den Empfang der SMC-B bestätigt. Dies geschieht beispielsweise durch eine Online-Freischaltung über das Antragsportal des Kartenanbieters und sollte spätestens 48 Stunden vor dem Termin zur Installation durchgeführt werden.

Ohne eine freigeschaltete SMC-B ist die Installation der neuen Komponenten (Konnektor, Kartenterminal, SMC-B) bei Erst-/Neuinstallation sowie die Freischaltung des VPN-Zugangs bei bereits bestehender Installation nicht möglich.

 

SMC-B in Betrieb nehmen

Neben der SMC-B wird der dazugehörige PIN-Brief und eine geeignete technische Ausstattung benötigt. In der Regel ist das der Konnektor mit einem eHealth-Kartenterminal (Kartenleser), der mit dem Praxisverwaltungssystem (PVS) verbunden ist.


Vom Hersteller Ihres PVS wird eine Funktion zum PIN-Management integriert, so dass die Aktivierung ("erstmaliges Setzen der PIN") der SMC-B und PIN-Änderungen mittels PVS erfolgen können.

 

Wann kann die zuständige K(Z)V die SMC-B sperren?

Die zuständige KZV muss in bestimmten Fällen die SMC-B sperren, so dass eine weitere Nutzung nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Nichterteilung der Zulassung,
  • Entzug der Zulassung,
  • Verzicht auf die Zulassung,
  • Ende der Ermächtigung,
  • Tod des Karteninhabers bei fehlender Weiterführung der Praxis durch einen Vertreter

Die verbindlichen Regelungen zur Sperrberechtigung der SMC-B durch die KZV werden von der jeweils zuständigen KZV zur Verfügung gestellt.

 

Was muss ich tun, wenn meine SMC-B abläuft?

Um einen unterbrechungsfreien Betrieb sicherzustellen, sollte rechtzeitig vor Ablauf der SMC-B Karte für die Praxis eine neue SMC-B beantragt werden. Die Lieferzeit variiert je nach Anbieter und Auftragsvolumen, wir empfehlen mindestens 4 Wochen vor Ablauf der aktuellen SMC-B eine neue zu bestellen.


Beachten Sie bitte, dass Sie eine "Folgekarte" bestellen, falls sie schon eine SMC-B Karte haben und diese bald ausläuft. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Telematik-ID gleichbleibt, die für die Nutzung des KIM-Postfaches benötigt wird.

 

Der Ablauf der Antragstellung erfolgt analog zur ersten Beantragung über die zuständige KZV.

 

Zwecks Tausch der SMC-B ist es notwendig, dass Sie sich, sobald die SMC-B sowie der dazugehörige PIN/PUK Brief bei Ihnen eingetroffen sind, unter https://telekonnekt.de/terminbuchung-fuer-telematikinfrastruktur-installationen einen Termin (SMC-B Installation) buchen. Der Tausch wird dann mittels Fernwartung (Teamviewer) durchgeführt.

 

Mit einem Entfernen der alten SMC-B und Einstecken der neuen SMC-B ist es nicht getan.

 

Wer darf meine SMC-B nutzen?

Der Inhaber der SMC-B kann weiteren Personen, zum Beispiel dem Mitinhaber der Berufsausübungsgemeinschaft, dem Assistenzpersonal oder angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten das Nutzungsrecht der SMC-B einräumen. Für die
zweckentsprechende Nutzung ist jedoch immer der Inhaber der SMC-B verantwortlich.


Die PIN-Freischaltung der SMC-B für den Gebrauch im täglichen Praxisbetrieb liegt ebenfalls in der Verantwortung des Inhabers der SMC-B und kann an Praxismitarbeiter delegiert werden.


 Die verbindlichen Regelungen zur Nutzung der SMC-B werden von der jeweils zuständigen KZV zur Verfügung gestellt.

 

Wie nehme ich die SMC-B in Betrieb?

Nach Erhalt der SMC-B muss diese noch durch den Antragsteller freigeschaltet werden, indem dieser dem SMC-B-Anbieter gegenüber den Empfang der SMC-B bestätigt. Dies geschieht beispielsweise durch eine Online-Freischaltung über das Antragsportal des Kartenanbieters. Infos dazu erhalten Sie von Ihren Anbieter.


Im Rahmen der Installation der erforderlichen Komponenten muss die PIN der SMC-B durch den Antragsteller gesetzt werden. Hierzu benötigt man den vom SMC-B-Anbieter zugesandten PIN-Brief. 

 

Unser technischer Support leistet Unterstützung bei der Einrichtung der neuen SMC-B Karte.

 

DatumVersionÄnderungenBearbeiter
21.03.2024
0.3 Folgekarte ergänzt
JU 
18.09.2023
0.2
Ergänzt: Wo kann bestellt werden?
SR
15.07.20220.1StartversionSR

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