Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind zur Anbindung an die TI verpflichtet. Pflegeeinrichtungen, Hebammen und Physiotherapeuten dürfen sich anbinden.
Ist eine Praxis nicht an die TI angeschlossen, sind laut Gesetz Honorarkürzungen in Höhe von 1 % vorgesehen, bis der Anschluss erfolgt ist und der Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) durchgeführt wird.
Datum | Version | Änderungen | Bearbeiter |
08.07.2022 | 0.1 | Startversion | TS |
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