In der ePA 2.0 können nun auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft elektronisch gespeichert werden. Diese Dokumente müssen durch die Praxis im Praxisinformationssystem angelegt, gefüllt und dann in der ePA des Versicherten abgelegt werden. Der Versicherte selber kann keine Passdokumente in der ePA anlegen.
Zudem gibt es ein detailliertes Zugriffsmanagement:
Die Nutzerinnen und Nutzer haben nun die Möglichkeit, für jedes einzelne Dokument Leseberechtigungen zu erteilen. Sie können somit einfach entscheiden, welche Daten sie welchen Ärzten zur Verfügung stellen wollen.
Die Krankenkassen haben weiterhin keinen Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten. Sie können aber auf Wunsch der Versicherten ihrerseits Informationen einspielen, die auf den Abrechnungsdaten beruhen. Das Einspielen dieser Daten erfolgt nur nach expliziter Einwilligung der Versicherten.
Darüber hinaus ist es jetzt möglich, dass die eigene ePA durch dritte, persönliche Vertreter geführt wird. Das ist beispielsweise bei Pflegebedürftigen von Vorteil, die die ePA selbst nicht bedienen können. Außerdem können nun alle Daten aus der ePA bei einem Kassenwechsel übernommen werden.
Datum | Version | Änderungen | Bearbeiter |
05.09.2022 | 0.1 | Startversion | SR |
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