eArztbrief

Erstellt von Suzana Rouski, Geändert am Mo, 24 Okt, 2022 um 10:13 VORMITTAGS von Thorben Scheibe

Ärzte und Psychotherapeuten können elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) aus ihrem PVS versenden und empfangen. Hierfür stellt der Gesetzgeber besondere Sicherheitsanforderungen. So muss neben einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung der Nachricht und dem Versand oder Empfang über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) eine eindeutige Identifizierung des Absenders und Empfängers möglich sein. Darüber hinaus wird der eArztbrief von Ärzten und Psychotherapeuten mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert elektronisch signiert.


Der eArztbrief darf in der vertragsärztlichen Versorgung nur über einen zugelassenen Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) in der Telematikinfrastruktur (TI) versendet und empfangen werden. Andere elektronische Übertragungswege, zum Beispiel über KV-Connect, sind seit 1. April 2021 unzulässig, deren Nutzung wird nicht mehr vergütet.


Seit dem 1. Januar 2017 werden eArztbriefe nach dem E-Health-Gesetz von den Krankenkassen finanziell gefördert. Um den Umstieg auf die elektronische Kommunikation zu beschleunigen, wurde die Vergütung des eArztbriefes zu den Stichtagen 1. April 2020 und 1. Juli 2020 neu geregelt.


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Änderungen
Bearbeiter
08.07.20220.1
Startversion
SR


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