Neben der Entwicklung neuer digitaler medizinischer Anwendungen werden auch immer mehr bisher papiergebundene Prozesse digital gestaltet. Dazu gehört die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Durch die elektronische Übermittlung wird die AU zur eAU.
Seit 1. Oktober 2021 ist die eAU für alle Ärztinnen und Ärzte möglich.
Sind in der Praxis die technischen Voraussetzungen gegeben und eine Übermittlung möglich, ist die eAU an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Solange in einer Praxis die technischen Voraussetzungen für die eAU nicht verfügbar sind oder eine Übermittlung nicht möglich ist, muss die Praxis das Ersatzverfahren anwenden: Die oder der Versicherte erhält eine mittels Stylesheet erzeugte AU auf Papier, und zwar alle drei Ausfertigungen (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
Solange in einer Praxis beides oben aufgeführte technisch nicht verfügbar ist, stellt sie der oder dem Versicherten eine papiergebundene AU mit Muster 1 oder formfrei aus.
Ab 1. Januar 2023 wird die eAU verpflichtend.
Voraussetzungen:
TI-Anbindung (mindestens mit einem E-Health-Konnektor, besser mit einem ePA-Konnektor oder alternativ mit dem Cloud-Konnektor über TI-Konnekt), KIM-Dienst, eHBA 2.0, PVS-Update
weitere Infos (PDF): https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_eAU.pdf
Datum | Version | Änderungen | Bearbeiter |
25.03.2024 | 0.2 | Ergänzung TI-Konnekt | JU |
01.07.2022 | 0.1 | Startversion | SR |
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