Als Betriebsstätte gilt der Vertragsarztsitz. Nebenbetriebsstätten sind weitere zulässige Orte, an denen der Vertragsarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze ihrer Mitglieder. Hat die Berufsausübungsgemeinschaft mehre örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze, bestimmen ihre Partner einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und die übrigen Praxissitze als Nebenbetriebsstätten.
Die Wahl des Sitzes ist für den Ort zulässig, an dem der Versorgungsschwerpunkt der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Die Wahl ist für zwei Jahre verbindlich.
Für den Anschluss an die TI benötigt jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte:
› einen Konnektor, über den die Praxis an die TI angebunden wird
› mindestens ein Kartenterminal
› einen Praxisausweis (SMC-B) zur Registrierung und Anmeldung
› einen VPN-Zugangsdienst zur TI
› ein Software-Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)
Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Telematikinfrastruktur_Anbindung.pdf
Datum | Version | Änderungen | Bearbeiter |
26.8.2022 | 0.1 | Startversion | SR |
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